Satzung

Satzung des Fördervereins Burgfelden e. V. (i.d.F. vom 22. Feb. 2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Burgfelden e. V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 72459 Albstadt – Burgfelden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Stadtteils Albstadt-Burgfelden in den Bereichen Kultur, Heimat- und Denkmalpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass Mittel für dem Vereinszweck dienliche, gemeinnützige Maßnahmen aufgewendet sowie Vorträge
durchgeführt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet, erworben.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden, wobei eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten ist. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung; er kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Darüberhinaus kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit seinem, Jahresbeitrag im Rückstand ist.
3. Die Mitgliederversammlung kann Personen, welche die Interessen des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, zu Ehrenmitglieder ernennen

§ 4 Beiträge, Haushaltsplan

1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ab 01.01.2002 beträgt der Beitrag 15 € (fünfzehn EURO). Familienmitgliedschaften sind möglich. Der jährliche Familienbeitrag beträgt 25 EURO. Kinder werden generell bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, auf Nachweis bis max. 25 Jahre, (Kindergeldzahlung) beitragsfrei geführt.
2. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres, im Eintrittsjahr mit dem Eintritt in den Verein fällig.
3. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts;
b) Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festlegung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Wahl des Vorstandes;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern:
g) Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h) Änderung der Satzung;
i) Auflösung des Vereins;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstandsvorsitzenden einberufen werden. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
4. Anträge von Mitgliedern, die der Mitgliederversammlung zur Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden.
5. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen.
6. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

§ 7 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende;
b) der stellvertretende Vorsitzende;
c) der Schriftführer;
d) der Schatzmeister;
e) mindestens zwei Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht nach § 6 Abs. 1 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4. Der Vorstand kann Sachverständige zu seinen Beratungen zuziehen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
6. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes muß er einberufen werden.
7. Der Vorstand ist berechtigt, ihm obliegende Aufgaben widerruflich an den Vorstandsvorsitzenden zu übertragen.

§ 8 Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter
1. Der Vorstandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er nimmt die ihm nach § 7 Abs. 7 vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr.
2. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der stellvertretende Vorsitzende hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorstandsvorsitzende. Er ist jedoch dem Verein gegenüber verpflichtet, von diesen Rechten nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder wenn er von dem Vorsitzenden dazu ermächtigt wurde oder wenn Gefahr im Verzuge ist.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 (zehn) vom Hundert der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 (drei) Tagen einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung und für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 (drei Vierteln) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern vorgenommen.

§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 4 (vier) Wochen festzusetzen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, das nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten verbleibt, an die Stadt Albstadt zur Verwendung im Stadtteil Burgfelden im Sinne des Vereinszwecks.
3. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die zur Vertretung des Vereins berechtigt sind 5.

§ 13 Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg.